Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1888 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974RGBl. Nr. 41 aus 1888, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel römisch eins dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.
(2)Absatz 2,Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12020064
Alte Dokumentnummer
N2188810723S